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   VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20   

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VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 (https://dejure.org/2020,48091)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 (https://dejure.org/2020,48091)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - NC 9 K 3809/20 (https://dejure.org/2020,48091)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckende Entscheidung zu deren letztjähriger Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (a.a.O., Rn. 32 ff.), mit denen sich dieser Kläger trotz gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 - , Rn. 32 - 34).

    Aus den 5, 6549 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0, 7948336 insgesamt 4, 4947 Studienplätze (= 5,6549 x 0, 7948336 = 4,4947045 abgerundet 4, 4947) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das letztjährige Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 161), mit denen sich dieser Kläger trotz des ihm erteilten gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat.

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.).

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Dass die Prognosen dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel sind, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur Kapazitätsberechnung 2018/2019 unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 99).

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (Anlage 11 - KAS 118) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Rahmen ihrer korrigierten Berechnung vom 25.11.2020 im Ergebnis nunmehr zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 8, 32 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im letztjährigen Urteil der Kammer a.a.O., Rn. 135 -148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 - 186).

  • VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18

    Eilrechtsverfahren auf vorläufige Zulassung zu einem Hochschulstudium außerhalb

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Geklärt ist insoweit auch, dass aus dem Umstand einer Überlastübernahme nicht etwa geschlossen werden kann, dass die rechnerische Ermittlung einer niedrigeren als der infolge der Übernahme festgesetzten höheren Kapazität offensichtlich unzutreffend bzw. gar willkürlich sei (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 - juris, Rn. 5, 6 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.2014 - NC 9 S 131/92 -, juris, Rn. 15; zu Überlasten aufgrund des Ausbauprogramms "Hochschulen 2012" und des Programms "Perspektive 2020" ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.03.2016 - NC 9 S 2497/15 und NC 9 S 2020/15 - unveröffentlicht - zu Überlasten ferner VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 - juris und B. v. 3.11.2016 - NC 9 K 3480/16 -, juris sowie B. v. 02.08.2013 - NC 6 K 313/13 - juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit den dagegen in einem Beschwerdeverfahren (bezüglich einer begehrten Zulassung zum Studium im 1. FS Psychologie an der Universität Konstanz) von einem Studienplatzbewerber erhobenen Einwand ausdrücklich verworfen, wenn es einer Hochschule möglich sei, aufgrund von Mitteln aus einem Ausbauprogramm des Landes für Hochschulen ("Hochschulen 2012" und "Perspektive 2020") zusätzlich zu der errechneten Kapazität (von 60 Studienplätzen) weitere (52) Studienplätze (also insgesamt 112 Studienplätze) zur Verfügung zu stellen, dann könne mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG von einer "freiwilligen Überlastübernahme" keine Rede sein, sondern aus dem durch dieses Grundrecht garantierten Leistungs- und Teilhaberecht bereits dann ein Anspruch eines Studienplatzklägers auf Zurverfügungstellung eines Studienplatzes, wenn sich die Kapazitätsberechnung der Hochschule (60 Studienplätze) auch nur um einen Studienplatz zu ihren Ungunsten als fehlerhaft erweise, weil dann 61 (60 +1) + 52 = 113 Studienplätze zur Verfügung stünden, also noch ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (112) zur Verfügung stehe (VGH Bad.-Württ., B. v. 04.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - unveröffentlicht - und vorgehend VG Freiburg, B. v. 10.11.2015 - NC 6 K 2389/15 - unveröffentlicht; auf diese Entscheidungen Bezug nehmend auch VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 -, juris, Rn. 5 - 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Denn dieser kommt insoweit vielmehr ein gerichtlich zu respektierender Beurteilungsspielraum zu und es bedarf einer besonderen gerichtlichen Kontrolle nur dann, falls etwa für die Institute der Lehreinheit Vorklinik etwa zugleich mehrere solcher Deputatsverminderungen für mehrere Prodekane gewährt würden, was hier indessen nicht der Fall ist (so ausführlich zur Zulässigkeit der für den Prodekan durch die Beklagte gewährten Deputatsverminderung von 4 SWS schon seinerzeit VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rn. 31 - 44 zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 LVVO, nämlich zu § 6a Abs. 2 S. 1 LVVO [a.F.]; siehe insoweit auch Zimmerling/Brehm , Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 107, Rn. 204 - 207 mit Nachweisen der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es auch schon bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers als solcher nicht Sache der Rechtsprechung sei, auf der Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen dazu zu treffen, welchen Anteil und welchen Einfluss ein festgesetztes Lehrdeputat auf das Arbeitszeitbudget des Hochschullehrers insgesamt habe, da der Wissenschaftsverwaltung insoweit vielmehr ein Bewertungsvorrecht zustehe).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 13 C 1/09

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens nach Abschluss des

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Da sich nach dem oben Gesagten (siehe oben unter Ziffern 1 bis 4) die rechnerische Ermittlung von 336 Studienplätzen jedenfalls als fehlerfrei erweist, also sich auch bei korrekter Berechnung der Kapazität nicht einmal ein einziger zusätzlicher (bisher "versteckter") Studienplatz ergibt, kann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob der - vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschwerdeverfahren abgelehnten - Argumentation, dass schon eine Fehlerhaftigkeit einer Kapazitätsberechnung zu Lasten einer Hochschule im Umfang von auch nur einem Studienplatz für einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der unter Berücksichtigung einer Überlast festgesetzten Zulassungszahl genügt, jedenfalls dann zu folgen ist, wenn es sich bei einer Überlast nicht mehr nur um eine, das rechtlich verbindlich Gebotene übersteigende "freiwillige" Überlast handelt, auf die kein Rechtsanspruch der Studienplatzbewerber besteht (für eine Anrechnung von Studienplätzen, die mit öffentlichen, für den Studienplatzausbau zweckbestimmter finanzieller Landesmittel im Rahmen eines Ausbauprogramms von einer Hochschule aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land zusätzlich geschaffen wurden, als Ausbildungskapazität, deren erschöpfende Nutzung geboten ist, OVG NRW, B. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rn. 13; die §§ 1a S.1 und 3 S. 3 i. V. m. 5 Abs. 7 HZG, regeln bezüglich aus öffentlichen Mitteln finanzierter Maßnahmen zur "Verbesserung der Qualität der Lehre", dass diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, was indessen nicht notwendig im Umkehrschluss die Anrechnung öffentlicher Mittel bei der Kapazitätsermittlung impliziert, die zur "Aufstockung der Studierendenzahl" gewährt werden; der Hochschulpakt 2020 vermittelt nach der Rechtsprechung [vgl. VG Freiburg, U. v. 03.12.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 60 m.w.Rspr.Nw.] Studienbewerbern keine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition, also keinen einklagbaren Anspruch auf Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen, weil es sich dabei lediglich um eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und daraus resultierende politische Absichtserklärung handelt, was indessen nichts über die Anrechnung mit solchen Mitteln bereits geschaffener zusätzlicher Plätze als Ausbildungskapazität besagt).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Nach dieser Rechtsprechung kann schließlich eine Studienplatzklage überhaupt nur dann Erfolg haben, nämlich zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin/des Klägers führen, wenn sich die rechnerische Ermittlung der Kapazität in der Kapazitätsberechnung nicht nur zu Lasten der Beklagten als fehlerhaft erweisen, sondern außerdem an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens so viele zusätzliche "entdeckte" Studienplätze ergeben würde, dass damit die Zahl der durch die Übernahme der Überlast zusätzlich geschaffenen Studienplätze um mindestens einen Studienplatz übertroffen, also "überbrückt" würde (so die Kammerrechtsprechung unter anderem unter Verweis auf OVG NdS, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21 und OVG Bln.-Brdbg., B. v. 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, B. v. 22.03.2012 - 30 I 825.11 -, juris, unter Verweis auf OVG Bln.-Brdbg., B. v. 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 sowie VG Sigmaringen, B. v. 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10 -, juris).
  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2009 - 5 NC 7.09

    Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin; Wintersemester 2008/2009; 1.

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Nach dieser Rechtsprechung kann schließlich eine Studienplatzklage überhaupt nur dann Erfolg haben, nämlich zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin/des Klägers führen, wenn sich die rechnerische Ermittlung der Kapazität in der Kapazitätsberechnung nicht nur zu Lasten der Beklagten als fehlerhaft erweisen, sondern außerdem an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens so viele zusätzliche "entdeckte" Studienplätze ergeben würde, dass damit die Zahl der durch die Übernahme der Überlast zusätzlich geschaffenen Studienplätze um mindestens einen Studienplatz übertroffen, also "überbrückt" würde (so die Kammerrechtsprechung unter anderem unter Verweis auf OVG NdS, B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21 und OVG Bln.-Brdbg., B. v. 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, B. v. 22.03.2012 - 30 I 825.11 -, juris, unter Verweis auf OVG Bln.-Brdbg., B. v. 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 sowie VG Sigmaringen, B. v. 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10 -, juris).
  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Da sich nach dem oben Gesagten (siehe oben unter Ziffern 1 bis 4) die rechnerische Ermittlung von 336 Studienplätzen jedenfalls als fehlerfrei erweist, also sich auch bei korrekter Berechnung der Kapazität nicht einmal ein einziger zusätzlicher (bisher "versteckter") Studienplatz ergibt, kann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob der - vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschwerdeverfahren abgelehnten - Argumentation, dass schon eine Fehlerhaftigkeit einer Kapazitätsberechnung zu Lasten einer Hochschule im Umfang von auch nur einem Studienplatz für einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der unter Berücksichtigung einer Überlast festgesetzten Zulassungszahl genügt, jedenfalls dann zu folgen ist, wenn es sich bei einer Überlast nicht mehr nur um eine, das rechtlich verbindlich Gebotene übersteigende "freiwillige" Überlast handelt, auf die kein Rechtsanspruch der Studienplatzbewerber besteht (für eine Anrechnung von Studienplätzen, die mit öffentlichen, für den Studienplatzausbau zweckbestimmter finanzieller Landesmittel im Rahmen eines Ausbauprogramms von einer Hochschule aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land zusätzlich geschaffen wurden, als Ausbildungskapazität, deren erschöpfende Nutzung geboten ist, OVG NRW, B. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rn. 13; die §§ 1a S.1 und 3 S. 3 i. V. m. 5 Abs. 7 HZG, regeln bezüglich aus öffentlichen Mitteln finanzierter Maßnahmen zur "Verbesserung der Qualität der Lehre", dass diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, was indessen nicht notwendig im Umkehrschluss die Anrechnung öffentlicher Mittel bei der Kapazitätsermittlung impliziert, die zur "Aufstockung der Studierendenzahl" gewährt werden; der Hochschulpakt 2020 vermittelt nach der Rechtsprechung [vgl. VG Freiburg, U. v. 03.12.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 60 m.w.Rspr.Nw.] Studienbewerbern keine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition, also keinen einklagbaren Anspruch auf Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen, weil es sich dabei lediglich um eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und daraus resultierende politische Absichtserklärung handelt, was indessen nichts über die Anrechnung mit solchen Mitteln bereits geschaffener zusätzlicher Plätze als Ausbildungskapazität besagt).
  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92

    Hochschulzulassungsrecht: zum Begriff der Überbuchung

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

  • VG Freiburg, 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester Zahnmedizin;

  • VG Freiburg, 02.08.2013 - NC 6 K 313/13

    Studienzulassung; Sommersemester 2013 Bauingenieurwesen; freiwillige Aufnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden beiden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2020/2021 und das diesem vorangegangene Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 und Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, beide jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Insoweit wird auf die Ausführungen zur Berechnungsweise im letztjährigen Urteil verwiesen (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris Rn. 62 - 67).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (siehe dazu m.w.Rspr.Nw. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 73).

    Denn alle dafür relevanten Parameter sind gegenüber der letztjährigen - seitens des Gerichts nicht beanstandeten - Kapazitätsberechnung unverändert geblieben, so dass auf das letztjährige Urteil verwiesen werden kann (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 77).

    Die mithin vorliegende freiwillige Überlastübernahme im hier nur sehr begrenzten Umfang von 1, 94 % (7 von 360) ist nach der Kammerrechtsprechung kapazitätsrechtlich ohne Weiteres zulässig, da hiermit die auch bezüglich einer Überlastübernahme bestehende äußerste rechtliche Grenze einer unzulässigen Qualitätsunterschreitung ersichtlich nicht überschritten wird (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer freiwilligen Überlastübernahme im Einzelnen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 110).

    Nach dieser Rechtsprechung kann schließlich eine Studienplatzklage überhaupt nur dann Erfolg haben, nämlich zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers/der Klägerin führen, wenn sich die rechnerische Ermittlung der Kapazität in der Kapazitätsberechnung nicht nur zu Lasten der Beklagten als fehlerhaft erweisen, sondern außerdem an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens so viele zusätzliche "entdeckte" Studienplätze ergeben würde, dass damit die Zahl der durch die freiwillig Übernahme der Überlast zusätzlich geschaffenen Studienplätze um mindestens einen Studienplatz übertroffen, also "überbrückt" würde (vgl. zu alldem ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 110 -112).

  • VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum

    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (siehe dazu m.w.Rspr.Nw. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 73).

    Denn alle dafür relevanten Parameter sind gegenüber der - seitens des Gerichts nicht beanstandeten - Kapazitätsberechnungen zum Vorjahr wie auch zu dem diesem vorangehenden Studienjahr unverändert geblieben, so dass auf das Urteil zum Studienjahr 2020/2021 verwiesen werden kann (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 77).

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Ob die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit der grundsätzlich einheitlichen Kapazitätsermittlung für alle vorklinischen Fachsemester in der Kapazitätsverordnung vereinbar ist (offen gelassen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -, n.v.) oder die Aufstockung des 1. Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris), kann im vorliegend Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum 1. Fachsemester offen bleiben, da sie sich insoweit lediglich kapazitätsgünstig auswirkt.
  • VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21

    Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester;

    38 Ob die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit dem durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen Grundsatz einer grundsätzlich alle vier Semester des vorklinischen ersten Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin umfassenden Kapazitätsermittlung vereinbar ist (verneinend: VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 -, juris; offen gelassen: Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 -, juris unter Hinweis auf Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -, n.v.) oder ob die nochmalige Aufstockung des 1. Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris), kann im vorliegend Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum 1. Fachsemester offen bleiben.
  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

    18 Ob die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit dem durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen Grundsatz einer grundsätzlich alle vier Semester des vorklinischen ersten Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin umfassenden Kapazitätsermittlung vereinbar ist (verneinend: VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 - , juris ; offen gelassen: Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - und NC 7 K 3721/20 -, jeweils juris unter Hinweis auf Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -, n.v.) oder ob die im Wintersemester 2021/2022 erfolgte nochmalige Aufstockung des ersten Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris), kann im vorliegend Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum ersten Fachsemester offen bleiben.
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

    Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum ersten Fachsemester kann offenbleiben, ob diese vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit der grundsätzlich einheitlichen Kapazitätsermittlung für alle vorklinischen Fachsemester in der Kapazitätsverordnung vereinbar ist (offen gelassen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008: Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -) oder die Aufstockung des erstes Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris).
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